Vergaberecht in der Bundesrepublik Deutschland
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
(veröffentlicht: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil 1 Nr. 8 vom 23.Februar 2016)
Der überarbeitete Teil 4 des GWB umfasst die wesentlichen Vorgaben zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Konzessionen, insbesondere:
- die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts
- den Anwendungsbereich, die Vergabearten
- die grundsätzlichen Anforderungen an Eignung und Zuschlag
- Ausführungsbedingungen, die Gründe für den Ausschluss von einem Vergabeverfahren
- die Anforderungen an die Selbstreinigung von Unternehmen
- die neuen Vorgaben der EU-Vergaberichtlinien für die Kündigung und
- die neuen Vorgaben der EU-Vergaberichtlinien für die Änderung von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen während der Laufzeit
Der Ablauf des Vergabeverfahrens von der Leistungsbeschreibung über die Prüfung von Ausschlussgründen, die Eignungsprüfung, den Zuschlag bis hin zu den Bedingungen für die Ausführung des Auftrags werden im Gesetz vorgezeichnet. Die elektronische Kommunikation wird nach den Vorgaben der neuen EU-Vergaberichtlinien zum Grundsatz im Vergabeverfahren.
Einzelheiten der Vergabeverfahren werden in Rechtsverordnungen geregelt.
Vergabeverordnung (VgV)
Die VgV trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe „klassischer“ öffentlicher Aufträge im Oberschwellenbereich (EU-Verfahren).
Die VgV gilt seit 18. April 2016.
Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO)
Die UVgO vom 2. Februar 2017 regelt das Verfahren zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte.
Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), Ausgabe 2017, vom 2. Februar 2017 wurde am 07.02.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 07.02.2017 B1).
Die UVgO tritt nicht bereits mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, sondern wird erst durch die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung bzw. für die Länder durch die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen in Kraft gesetzt. Nach ihrer Inkraftsetzung ersetzen die Vorschriften der UVgO die bisher geltende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A Abschnitt 1).
Ebenfalls im Bundesanzeiger vom 07.02.2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) hat das BMWi Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) veröffentlicht.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) 2016
Die VOB/A 2016 regelt das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge. Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 2 VOB/A wird durch eine Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) für die Vergabe von Bauaufträgen verbindlich vorgeschrieben.
Die VOB/A ist seit 18. April 2016 in Kraft.
Neufassung des 1. Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleisungen (VOB/A) 2016 vom 22.6.2016
Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) hat am 22.06.2016 verschiedene Änderungen der VOB/A Abschnitt 1 beschlossen und am 1.7.2016 eine Neufassung der VOB/A im Bundesanzeiger (BAnz AT 01. Juli 2016 – B4) veröffentlicht. Dieser neue 1. Abschnitt ersetzt den Abschnitt 1 der VOB/A vom 07.01.2016 (BAnz AT 19. Januar 2016 – B3).
Entsprechend Erlass des Bundesbauministeriums vom 9. September 2016 ist diese Fassung des 1. Abschnitts der VOB/A auf Bundesebene ab 1. Oktober 2016 anzuwenden.
Auf Landesebene (für Städte und Gemeinden) muss das Unterschwellenvergaberecht (VOB/A, 1. Abschnitt) grundsätzlich in seiner Funktion als Haushaltsrecht durch jeweilige Erlasse der zuständigen Landesregierungen in Kraft gesetzt werden.
Sektorenverordung (SektVO)
Die SektVO regelt das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe von Ausschreibungen auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) durch Sektorenauftraggeber.
Die SektVO ist seit 18. April 2016 in Kraft.
Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
Die KonzVgV regelt das einzuhaltende Verfahren bei der dem 4. Teil des GWB unterliegenden Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.
Die KonzVgV ist seit 18. April 2016 in Kraft.
Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)
Die VergStatVO regelt die Pflichten der Auftraggeber zur Übermittlung von Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) 2009
Die VOL/A enthält die allgemeinen Bestimmungen zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Gültig ist derzeit nur noch der Abschnitt 1. für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte. Die Vergaben im Oberschwellenbereich werden in der Vergabeverordnung (VgV) geregelt.
Übersicht: Tariftreue- und Vergabegesetze in den Bundesländern
Mit Stand vom15.05.2017 hat forum vergabe e.V. die Übersicht zum Stand der Tariftreue- und Vergabegesetze in den Bundesländern aktualisiert (Stand: April 2017).
Forum vergabe e.V. hat einen einen Überblick über die Tariftreue- und Vergabegesetze in den Bundesländern veröffentlicht. Die Übersicht wird fortlaufend aktualisiert. Im April wurde sie wieder auf den neuesten Stand gebracht.
forum vergabe weist darauf hin, dass die Übersicht aufgrund der inhaltlich teils sehr ausdifferenzierten Regelungen nur die wesentlichen Grundzüge mit den Fundstellen wiedergeben kann, und dass deshalb für den genauen Regelungsinhalt auf die jeweilige spezifische Vorschrift zurückgegriffen werden sollte.
Quelle: forum vergabe e.V.
Der bvsi empfiehlt seinen Mitgliedern sich, vor Veröffentlichung einer Ausschreibung, über den aktuellen Stand zu informieren und diese Erkenntnisse in die Beschaffung einfließen zu lassen.
Wertgrenzen 2017 für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben
Auch 2017 weichen die Wertgrenzen zur Anwendung der beschränkten Ausschreibung und freihändigen Vergabe in den einzelnen Bundesländern stark voneinander ab. Die Auftragsberatungsstellen haben eine Übersicht über die in Bund und Ländern geltenden Wertgrenzen zusammengestellt (Stand 03.03.2017)
Die Übersicht finden Sie unter nachfolgendem Link:
Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben
EU-Schwellenwerte ab 01.01.2018
Gruppe | bisheriger Schwellenwert | neuer Schwellenwert |
---|---|---|
Bauaufträge | 5.225.000 € | 5.548.000 € |
Liefer-/Dienstleistungsaufträge | 209.000 € | 221.000 € |
Liefer-/Dienstleistungsaufträge (Sektoren) | 418.000 € | 443.000 € |
Liefer-/Dienstleistungsaufträge (Bundesbehörden) | 135.000 € | 144.000 € |
Bau-/Dienstleistungskonzessionen | 5.225.000 € | 5.548.000 € |
Besonderen Dienstleistungen i.S.d. §§ 64 VgV i.V.m. § 130 Abs. 1 GWB i.V.m. Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU (*1) | 750.000 € | 750.000 € |
UPDATE: Bitte lesen Sie unseren Beitrag zu den aktuellen Schwellenwerten
Vergaberecht der EU
Richtlinie 2014/24/EU
Die Richtline 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe regelt die Vergaben staatlicher Auftraggeber. Sie ersetzt die bisherige Vergabekoordinierungsrichtlie 2004/18/EG.
Richtlinie 2014/25/EU
Die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste regelt die Vergaben der Sektorenauftraggeber. Sie ersetzt die bisherige Sektorenrichtline 2004/17/EG.
Richtlinie 2014/23/EU
Die Richtlinie 2014/23/EU es Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe bildet den Rechtsrahmen für die Vergabe von Konzessionen.
CPV-Codes –Common Procurement Vocabulary
Die CPV-Nomenklatur- das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge – muss bei europaweiten Ausschreibungen in den EU-Standardformularen zur Standardformularen zur EU-weiten transparenten Leistungsbeschreibung verwendet werden.
Die aktuelle Version der Nomenklatur finden Sie unter nachfolgender Adresse: CPV-Nomenklatur mit Erläuterungen
EU-Standardformulare
In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der EU-Komission vom 11. November 2015 wurden neue Standardformulare veröffentlicht. Diese sind seit 18.04.2016 für die Bekanntmachungen EU-weiter Vergaben auf der TED-Website zu verwenden.
EU-Bekanntmachungen sind ausschließlich elektronisch einzureichen über
einen eSender (z.B. B_I eVergabe) oder eNotice
Für ausführlichere Informationen einfach den nachfolgendem Link anklicken: Durchführungsverordnung mit den EU-Standardforumlaren
Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der EU-Kommission vom 5. Januar 2016 enthält als Anhang 2 das Standardformular zur Erstellung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung im Sinne des Artikels 59 der Richtlinie 2014/24/EU. Die EEE kann von den Vergabestellen bei EU-Vergaben verwendet werden. Für Bewerber/Bieter ist der Einsatz der EEE freiwillig. Auftraggeber müssen die EEE akzeptieren, wenn sie vom Unternehmen vorgelegt wird. (siehe § 48 VgV / § 6b VOB/A – EU). Von dem Unternehmen, das den Zuschlag erhalten soll, muss der Auftraggeber die offiziellen Unterlagen nachfordern.
Weiterführende Informationen:
Durchführungsverordnung mit dem Standardformular der EEE.
Online-Dienst der EU-Kommission zum Erstellen der EEE
e-Certis
Mit Hilfe des Informationssystems eCertis können Unternehmen und Vergabestellen die Gleichwertigkeit der in den verschiedenen EU-Ländern zum Nachweis der Eignung verwendeteten Dokumente und Bescheinigungen ermitteln.
Unter nachfolgender Webadresse finden sie das Dokumentenarchiv: eCertis Online-Dokumentenarchiv
Neue EU-Schwellenwerte 2022/2023
Informieren Sie sich über die neuen EU-Schwellenwerte.
Einführung der eVergabe
Seit Inkrafttreten der Regelungen zur Modernisierung des Vergaberechts am 18.04.2016 ist die elektronische Kommunikation in EU-Vergabeverfahren Pflicht.
Die Verpflichtung zur kompletten Einführung der elektronischen Kommunikation im Vergabeverfahren erfolgt in Stufen:
Seit 18. April 2016:
- Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen über eNotice oder einen eSender
- Bereitstellung elektronischer Vergabeunterlagen
Ab 18. Oktober 2018:
- Abgeben/Entgegennehmen elektronischer Teilnahmeanträge und Angebote
- Komplette elektronische Bewerber- und Bieterkommunikation