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Die Grundregeln

Die Grundsätze des Vergaberechts – Verbindlichkeit für öffentliche Auftraggeber!

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Grundsätze des Vergaberechts – Eine kurze Einführung

Anders als privatwirtschaftliche Auftraggeber können öffentliche Auftraggeber die von ihnen benötigten Produkte und Dienstleistungen nicht frei und beliebig einkaufen, sondern sind an förmliche Vergabeverfahren gebunden. Die Vergabevorschriften haben im Wesentlichen ein Ziel, nämlich einen fairen und diskrimierungsfreien Wettbewerb unter bester Mittelverwendung zu organisieren.

Bereits in einem Urteil von 1963 hat der Bundesgerichtshof Sinn und Zweck des Vergaberechts wie folgt beschrieben:

„Alle Amtsträger, Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben […] darauf zu achten, dass für alle Bewerber gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen und erhalten bleiben. [Die öffentliche Hand] darf ohne sachliche Gründe keine Bewerber bevorzugen oder benachteiligen.“

Durch ein transparentes Vergabeverfahren und Organisation von fairen und diskriminierungsfreien Wettbewerb soll der öffentliche Auftraggeber, im Interesse aller Bürger und Steuerzahler, eine wirtschaftliche Beschaffung seines Bedarfs sichern und außerdem die Beteiligung aller steuerzahlenden Unternehmen/Wirtschaftsteilnehmern an der öffentlichen Auftragsvergabe garantieren.

Die Intentionen der europäischen Vergaberichtlinien sind es, einen EU-weiten Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu eröffnen und zu erreichen, dass öffentliche Auftraggeber möglichst wie privatwirtschaftliche Auftraggeber am Markt auftreten. Mittelbar hat dies Einspareffekte für die öffentlichen Haushalte zur Folge, im Vordergrund des EU-Vergaberechts steht jedoch auch die Schaffung eines möglichst unbehinderten Wettbewerbs im Binnenmarkt der EU.

Die wesentlichen Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe wie Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung ergeben sich aus § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zu den öffentlichen Auftraggebern, welche das Vergaberecht zu beachten haben, zählen insbesondere Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden), Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sowie Sondervermögen und Regiebetriebe der öffentlichen Hand. Auch Sektorenauftraggeber fallen unter das Vergaberecht. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Der bvsi begleitet seine Mitglieder (Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden), Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sowie Sondervermögen und Regiebetriebe der öffentlichen Hand.) bei der transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Umsetzung der Anforderungen aus dem Vergaberecht.

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