Präqualifizierung erleichtert Teilnahme an Ausschreibungen
Für jede Teilnahme an einer Öffentlichen Ausschreibung muss eine Bieterfirma ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. Diese immer wieder gleichen Eignungsnachweise (z.B. die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft) können auch unabhängig vom Auftrag per Präqualifikation erbracht werden. Eine Bieterfirma kann eine solche Präqualifikation bei einer Präqualifizierungsstelle kostenpflichtig beantragen und so Zeit und Kosten bei der Angebotsabgabe sparen.
Präqualifizierung für Bauunternehmen
Unternehmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes können ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für öffentliche Bauaufträge bei sog. Präqualifizierungsstellen in Deutschland mit einer Präqualifikation nachweisen.
Präqualifizierte Bewerber um öffentliche Aufträge weisen mit einer Registriernummer in ihren Angebotsschreiben darauf hin, dass sie im bundesweit geführten amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen geführt sind. Damit entfällt für sie bei jeder öffentlichen Bauvergabe die Vorlage der Eignungsnachweise.
Mehr Informationen: www.pq-verein.de
Präqualifizierung für den Liefer- und Dienstleistungsbereich PQ-VOL
Präqualifizierung im Liefer- und Dienstleistungsbereich ist die auftragsunabhängige Prüfung und Zertifizierung von Eignungsnachweisen durch die Auftragsberatungsstellen. Zertifizierte Unternehmen müssen die erforderlichen Nachweise der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nur einmal jährlich bei der Präqualifizierungsstelle erbringen und nicht für jede Bewerbung neu zusammenstellen. Alle präqualifizierten Unternehmen werden in der Datenbank unter www.pq-vol.de gelistet. Die Eignung ist mit der Präqualifizierung im Wesentlichen bereits nachgewiesen.
Mehr Informationen: PQ VOL
Der bvsi rät seinen Mitgliedern die Vorteile der Präqualifikation in seinen Beschaffungen zu berücksichtigen und weisst darauf hin, dass die zugelassenen PQ-Stellen in den Ausschreibungsunterlagen bereits benannt werden müssen.
Achtung: Präqualifizierte Bieter sind nicht automatisch geeignet.
Eine Präqualifikation steht einer vertieften Auseinandersetzung des öffentlichen Auftraggebers mit der Eignung eines Bieter nicht von vornherein entgegen, wenn Anlass besteht, die Eignung eines Bieters in Frage zu stellen, so die Vergabekammer Sachsen. Die VK Sachsen hat in ihrem Beschluss vom 01.03.2017 – 1/SVK/037-16 – folgendes entschieden:
Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 oder 124 GWB kann gem. § 122 Abs. 3 GWB ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.
Eine solche Präqualifikation zieht die Eignungsprüfung vor die Klammer, stellt selbst aber kein Vergabeverfahren dar. Sie steht zudem einer vertieften Auseinandersetzung des öffentlichen Auftraggebers mit der Eignung eines Bieters nicht von vorneherein entgegen, wenn sich aus besonderen Umständen oder aus Erkenntnissen aus der Vergangenheit ergibt, dass Anlass besteht, die Eignung des Bieters in Frage zu stellen.
Will ein Bieter den Ausschluss seines Angebots wegen Unauskömmlichkeit vermeiden, ist es in erster Linie seine Obliegenheit, den Anschein der Unauskömmlichkeit seines Angebots zu widerlegen und die Gründe zu benennen, aufgrund derer die Leistung ordnungsgemäß erbracht werden kann.