Bei der Festsetzung des Gesamtzuschlags hat der öffentliche Auftraggeber Bewertungsvorrechte. SeineEntscheidung unterliegt nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Prüfungsbehörde (OLG Düsseldorf,Beschluss vom 25.05.2022 – Verg 33/21).
Bei der Überprüfung zielt das Vergabegesetz darauf ab, nicht nur die Rechte der Bieter zu öffnen,sondern auch sicherzustellen, dass die Beschaffung von Leistungen wirtschaftlich ist und denAnforderungen der Vergabestellen entspricht.
Abweichend von der allgemeinen Losteilungspflicht können ausnahmsweise mehrere Losezusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (§ 97 Abs. 4 Satz3 GWB, 1 Satz 3 VOB/A des § 5 EU Absatz 2). Dies erfordert eine umfassende Abwägungwiderstreitender Interessen, sodass die Gründe für eine summarische Entscheidung nicht nuranerkennungswürdig, sondern mehr als vertretbar sein müssen.
Aus technischen und wirtschaftlichen Gründen ist einerseits zu verstehen, dass alle Leistungsabläufeintegriert werden müssen, um die von öffentlichen Auftraggebern geforderte Qualität zu erreichen.
Technische Gründe sind alle Aspekte, die in engem Zusammenhang mit dem vom öffentlichenAuftraggeber festgelegten Leistungsprofil stehen. Dies gilt auch für komplexe und miteinanderverflochtene Dienstleistungen oder wenn die Aufteilung in spezialisierte Lose unverhältnismäßigeKosteneinbußen nach sich zieht oder zu erheblichen Verzögerungen bei Beschaffungsprojekten führt.
Der Grund für die gemeinsame Vergabe mehrerer qualifizierter Lose ist im Zuschlagsbescheidanzugeben (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 VgV, § 20 EU VOB/A).
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