Aus aktuellem Anlass weisst der bvsi seine Mitglieder darauf hin, dass die teilweise geübte Praxis, Leistungen zur Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen, welche als Gesamtauftrag ausgeschrieben werden, unzulässig ist und weitreichende Konsequenzen mit sich bringen kann.
Für die Tätigkeitsbereiche Management/Betreibung, Reinigung, Catering und Objektbetreuung mit Hausmeistertätigkeit zur befristeten Unterbringung von Asylbewerbern bestehen jeweils eigene Märkte, so dass die einzelnen Leistungen grundsätzlich als Fachlose zu vergeben sind. Der mit einer Fachlosvergabe allgemein verbundene Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsmehraufwand, kann eine Gesamtvergabe für sich allein nicht rechtfertigen, weil es sich dabei um einen Fachlosvergaben immanenten und damit typischerweise verbundenen Mehraufwand handelt, der nach dem Zweck des Gesetzes grundsätzlich in Kauf zu nehmen ist. Das hat die VK Südbayern mit Beschluss vom 12.08.2016 entschieden.
Der bvsi sieht sich in seinen bisherigen Stellungnahmen bestätigt und empfiehlt seinen Mitgliedern, laufende und zukünftige Vorhaben dementsprechend anzupassen und zu korrigieren.
Bei Fragen und Unterstützungsanforderungen können sich öffentliche Auftraggeber direkt an den bvsi wenden.
Urteil im Volltext: VK_Suedbayern_20160812