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BFH: Keine Stromsteuer-Entlastung für Straßenbeleuchtung

Erstellt von bvsi-23

24. August 2016

Vereinzelt fragen Mitglieder beim bvsi an, ob durch die Gründung einer Betriebsgesellschaft, im Verbund z. B. mehrerer Gemeinden, welche die Straßenbeleuchtung für sie betreiben soll, auch die Stromsteuer erstattungsfähig sein könnte. Der bvsi verweist an dieser Stelle an die bereits veröffentichte Rechtsprechung des BFH.

Denn mit dem Urteil vom 24.09.2014 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az: VII R 39/13), dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Entlastung von der Stromsteuer nur verlangen können, wenn sie das mit dem Strom gewonnene Erzeugnis auch selbst nutzen.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte das mit der Straßenbeleuchtung beauftragte Unternehmen die Straßenbeleuchtung von der Stadt erworben (Eigentumsübergang) und sich zur Instandhaltung sowie zur Erneuerung der Beleuchtungsanlagen verpflichtet. Nachdem ein Antrag des Unternehmens auf Stromsteuerentlastung gemäß § 9b StromstG abschlägig beschieden worden war, hatte das Unternehmen geklagt. Die Klage hatte das FG Düsseldorf in erster Instanz mit der Begründung abgewiesen, dass das mit der Straßenbeleuchtung beauftragte Unternehmen nicht der von § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG erfasste Nutzer sei. Nutzer der Straßenbeleuchtung seien vielmehr die Verkehrsteilnehmer und die Anlieger.

Der BFH hat sich der Entscheidung im Wesentlichen angeschlossen, aber den Begriff des Nutzers, zwischen „Primär-“ und „nachrangigen“ Nutzern, unterschieden. Dem BFH zufolge sei derjenige Primärnutzer, auf dessen Veranlassung und nach dessen näheren Vorgaben die Straßenbeleuchtung erfolge – im entschiedenen Fall also die Stadt, die allerdings wiederum kein Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne des § 9b Abs. 1 StromStG ist. Anlieger und sonstige Straßenbenutzer seien demgegenüber lediglich „nachrangige Nutzer“, denen die Entlastung nach § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG nicht zustehe.

Das Urteil hat nach Auffassung des bvsi eine große Praxisrelevanz. Wir empfehlen eine Prüfung vorzunehmen, welche Auswirkungen das Urteil auf den konkreten Einzelfall hat.

Urteil im Volltext: Bundesfinanzhof_VII_R_39_13

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