Der bvsi unterstützt die öffentliche Hand (Mitglieder und Nichtmitglieder des bvsi) bei der Beantragung der Fördermittel, der Projektsteuerung und dem Abruf der Zuwendungen vom Förderträger nach technischer Durchführung der Maßnahmen. Sprechen Sie uns gerne an.
Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten
Seit dem 20.10.2020 werden Maßnahmen an bestehenden stationären, zentralen raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten gefördert. Grundlage ist die Richtlinie Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten.
Raumlufttechnische Anlagen haben die Aufgabe, Räume mechanisch zu lüften und tragen somit nicht nur zur Verbesserung des Innenraumklimas bei, sondern können auch einen wichtigen Beitrag zum Infektionsschutz leisten.
Gemäß Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25. August 2020 sollen deshalb auf Grundlage dieser Richtlinie Zuschüsse für Investitionen gewährt werden, mit denen vorhandene RLT-Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten um- und aufgerüstet werden, um das Corona Infektionsrisiko über Aerosole in Räumen, die von einer größeren Anzahl von Personen genutzt werden, wirksam zu senken.
Gewährt werden finanzielle Zuschüsse für die Um- und Aufrüstung von stationären, zentralen RLT-Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten. Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören nicht nur der Erwerb und Einbau von Filtertechnik mit Virenschutzfunktion, sondern auch umfangreiche Umbaumaßnahmen.
Das Wichtigste zum Förderverfahren in Kürze:
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind:
- Länder
- Kommunen
- Unternehmen*
- Universität/ Hochschule*
- Träger öffentlicher Einrichtungen*
- institutioneller Zuwendungsempfänger*
Nicht antragsberechtigt ist der Bund.
* Eine Antragsberechtigung besteht, sofern die Finanzierung durch Beteiligung oder sonstige Weise zu mindestens 50 Prozent durch den Bund, die Länder oder Kommunen erfolgt.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen an bestehenden stationären, zentralen RLT-Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten. Die Maßnahmen müssen dazu dienen, das Infektionsrisiko ausgehend von potenziell virusbeladenen Aerosolen durch unzureichende Lüftung in geschlossenen Räumen zu senken. Es dürfen ausschließlich eigens für die Maßnahmen neu erworbene Komponenten verwendet und eingebaut werden.
Förderfähige Maßnahmen sind insbesondere:
- Der Erwerb und der Einbau von hochwertigen Filtern in bestehende Filterstufen
(Der Erwerb von bis zu 3 vollständigen Filtersätzen ist förderfähig) - Maßnahmen zur Erhöhung des Frischluftanteils durch die Umrüstung von Umluft- auf Zu-/ Abluftbetrieb
- Umbauten an der RLT-Anlage durch Zubau von Filterstufen oder durch Ergänzung und Optimierung der Regelungstechnik
Darüber hinaus werden Begleitmaßnahmen, die den zuvor genannten Maßnahmen eindeutig zugeordnet werden können, bezuschusst.
Weitere Informationen finden Sie in unserem technischen Merkblatt zur Förderrichtlinie „Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten“.
Nicht gefördert werden:
- Neuanschaffung kompletter RLT-Anlagen
- Erweiterung bestehender RLT-Anlagen um nicht infektionsschutzrelevante Komponenten oder um bislang nicht in vorhandene RLT-Anlagen eingebundene Räume
- Maßnahmen zur Instandhaltung oder -setzung bestehender RLT-Anlagen
- instationäre, tragbare und mobile RLT-Anlagen
- Eigenleistungen des Antragstellers sowie Technologien und Produkte, die vom Antragsteller selbst hergestellt werden
- Umbauten an Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern sie nicht zwingend zur Umsetzung von Maßnahmen nach Nummer 5.1 der Richtlinie notwendig sind
Art und Höhe der Förderung
Gefördert werden die Investitionsausgaben und Aufwendungen für Begleitmaßnahmen wie Beratungs- und Planungsleistungen sowie die Montage in Höhe von 40 Prozent der förderfähigen Kosten. Die maximale Förderung beträgt 100.000 Euro pro RLT-Anlage.
Es bestehen folgende Bagatellgrenzen, ab der eine Förderung gewährt werden kann:
Höhe der Förderung | |
---|---|
Maßnahmen (nach 5.1.1 bis 5.1.3 der Richtlinie des Förderprogramms) | |
Filtermaßnahmen (5.1.1) | |
Maßnahmen zur Erhöhung des Frischluftanteils (5.1.2) | |
Umbauten an der RLT-Anlage (5.1.3) | |
Antragsverfahren
Hinweis: Die Antragstellung ist ab dem 20.10.2020 bis zum 31.12.2021 möglich.
Die Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim Förderträger. Die Anträge werden nach Reihenfolge des Eingangs bearbeitet (im Windhundverfahren).
Der bvsi unterstützt die öffentliche Hand (Mitglieder und Nichtmitglieder des bvsi) bei der Beantragung der Fördermittel, der Projektsteuerung und dem Abruf der Zuwendungen vom Förderträger nach technischer Durchführung der Maßnahmen. Sprechen Sie uns gerne an.